Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen
Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung und der Evakuierung bei Bränden benennen muss.
Verfügbare Termine:
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Die Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte/-n (Baustellen/Projekte) erforderlich sein.
Auch sind Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. bei Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z.B. sein: Änderung der Brandschutzordnung, neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter*innen, Brandereignis im Betrieb.
Nutzen:
- Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig unterwiesen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
- Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen.
- Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
Teilnehmer:
Alle Mitarbeiter*innen
Anforderung:
Keine besonderen Kenntnisse erforderlich.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“,
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“,
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
Dauer:
ca. 5 Unterrichtsstunden
Kursgebühren:
Auf Anfrage.