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Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen

Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung und der Evakuierung bei Bränden benennen muss.

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte/-n (Baustellen/Projekte) erforderlich sein.

Auch sind Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. bei Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z.B. sein: Änderung der Brandschutzordnung, neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter*innen, Brandereignis im Betrieb.

Nutzen:

  • Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig unterwiesen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
  • Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutz- und Evakuierungshelfer*innen.
  • Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Teilnehmer:

Alle Mitarbeiter*innen

Anforderung:

Keine besonderen Kenntnisse erforderlich.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“,
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“,
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

Dauer:

ca. 5 Unterrichtsstunden

Kursgebühren:

Auf Anfrage.

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