Befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten
Leitern und Tritte müssen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden.
Verfügbare Termine:
Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die §§ 3 und 14 der BetrSichV legen fest, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durchzuführen ist. Darin heißt es auch, dass der Unternehmer (m/w/d) dafür zu sorgen hat, dass eine von ihm beauftragte Person (m/w/d) Leitern und Tritte wiederkehrend auf deren ordnungsgemäßen Zustand prüfen muss. Diese Person muss allerdings dazu befähigt sein.
In unserem Seminar erlangen die Teilnehmer Kenntnisse über die Notwendigkeit, Funktion, Beschaffenheit und die wiederkehrende jährliche Wartung dieser Einrichtungen.
Die Länge des Zeitraums zwischen den Prüfungen richtet sich nach der Benutzungshäufigkeit und der Beanspruchung, sollte aber ein Jahr nicht überschreiten. In Einzelfällen können kürzere Prüfintervalle (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich je nach Häufigkeit der Benutzung) sinnvoll festgesetzt werden. Es müssen unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden, wie z.B. das Führen von Leiterkontrollbüchern oder Prüfprotokollen.
Nach dem Seminar hat der Teilnehmer Kenntnisse erworben und ist befähigt, die erforderliche Dokumentation nach der Prüfung von Leitern und Tritten eigenständig durchzuführen. Zudem ist der Teilnehmer nach dem Seminar in der Lage, Art, Umfang und Fristen der notwendigen Leiter- und Trittprüfung eigenständig festzulegen.
Die Seminarausbildung entspricht der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ und richtet sich an alle Personen, die (gewerblich genutzte) Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren und warten sollen.
Vermittelte Inhalte des Seminars zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten:
- Rechtliche Grundlagen / DIN-Normen
- BetrSichV §§ 3 und 14, DGUV I 208-016, TRBS 1203 / 2121
- Rechte und Pflichten der befähigten Person und Benutzers
- Aufbau und Konstruktionen
- Wartung und Prüfung
- Unfallgefahren und Schutzmaßnahmen
- Dokumentation